Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es
sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an
den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller, insbesondere von diesen
Verkaufsbedingungen abweichende Individualabreden, erfolgen ausschließlich schriftlich
oder in Textform. Mündliche Abreden sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich oder in
Textform bestätigt werden.
§ 2 Angebot
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Bei Rollrasen handelt es sich um für den Kunden
angefertigte verderbliche Frischware. Die Verfügbarkeit ist abhängig von Produktions- und
Erntekapazitäten.
2. Bei uns eingehende Bestellungen binden den Besteller. Wir behalten uns vor, diese
binnen zwei Werktagen anzunehmen.
3. Der Vertrag kommt durch den Eingang unserer Auftragsbestätigung in Schrift- oder
Textform bei dem Besteller zustande.
4. Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (Hinweis für Verbraucher): Bei
Vertragsschlüssen im Fernabsatz (z. B. per Telefon, E-Mail oder über das Internet) steht
Verbrauchern grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Da es sich bei Rollrasen
jedoch um speziell für den Kunden angefertigte, schnell verderbliche Frischware handelt, ist
das Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB ausgeschlossen. Der
Besteller wird hierüber vor Vertragsschluss gesondert informiert.
5. Datenschutz: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten entnehmen Sie
bitte unserer Datenschutzerklärung, die auf unserer Website abrufbar ist.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab
Werk, ausschließlich Verpackung (insbesondere Paletten); diese wird gesondert in
Rechnung gestellt.
2. a) Gegenüber Unternehmern gilt: Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen
nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der
Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. b) Gegenüber Verbrauchern gilt: Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen
enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung
gesondert ausgewiesen.
3. a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne
Abzug bei Warenübergang fällig. Gegenüber Verbrauchern gilt: Der Kaufpreis ist mit Erhalt
der Ware fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des
Zahlungsverzuges.
3. b) Für Kunden mit Debitorenkonten gilt: Der Kaufpreis ist ohne Abzug innerhalb von zehn
Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend
die Folgen des Zahlungsverzuges.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferzeit, Stornierung
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen
Fragen voraus. D. h. Bestellungen müssen mindestens 24 Stunden vor dem gewünschten
Liefertermin dem Verkäufer vorliegen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, wird bestellte Ware nur in der Zeit von Montag bis Freitag (nicht an
Feiertagen) bereitgestellt.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende
Ansprüche bleiben vorbehalten.
4. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den
Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von
uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein
Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der
Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung
beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
6. Einschränkungen in der Lieferfähigkeit und Nichteinhaltung von Lieferterminen aufgrund
von Ereignissen höherer Gewalt oder sonstiger außergewöhnlicher und unvorhersehbarer
Umstände – wie insbesondere Unwetter, Frost, Hitze, Dürre, Überschwemmungen,
Pandemien, behördliche Anordnungen, Lieferkettenunterbrechungen sowie
verkehrstechnische und technische Schwierigkeiten – gehen nicht zu Lasten des Verkäufers
und stellen keinen Lieferverzug dar. In solchen Fällen wird ein alternativer Liefertermin
vereinbart. Besteht der außerordentliche Umstand länger als vier Wochen, sind beide
Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
7. Da es sich bei Rollrasen um für den Kunden angefertigte, verderbliche Frischware
handelt, müssen Stornierungen seitens des Kunden mindestens 24 Stunden vor dem
vereinbarten Liefertermin erfolgen.
§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk
vereinbart.
2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen;
ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der
Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine
Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§ 6 Mängelhaftung
1. Im Falle eines Mangels behalten wir uns die Nacherfüllung in Form der Lieferung einer
neuen mangelfreien Sache vor. Wir tragen die hierzu erforderlichen Kosten einschließlich
der Transportkosten bis zum Erfüllungsort. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der
Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
2. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ware bei Gefahrenübergang nicht die vereinbarte
Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder für die
gewöhnliche Verwendung eignet. Bei Verbrauchern gilt ein Mangel als bei
Gefahrenübergang vorhanden, wenn er innerhalb von zwölf Monaten nach Lieferung auftritt
(gesetzliche Beweislastumkehr gemäß § 477 BGB n.F.).
3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Schaden nicht auf einem uns zurechenbaren
vorsätzlichen Handeln beruht, ist unsere Haftung auf den typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
4. Gegenüber Unternehmern gilt: Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass
dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
5. Für Rollrasen gilt: Bei Rollrasen handelt es sich um kurzfristig verderbliche Frischware. Es
obliegt dem Besteller, diesen innerhalb von acht Stunden nach Lieferung vollständig zu
verlegen. Gegenüber Unternehmern gilt: Reklamationen müssen spätestens innerhalb von
acht Stunden nach Lieferung in Textform (E-Mail) mit eindeutigem Fotobeleg erfolgen.
Gegenüber Verbrauchern gilt: Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform (E-
Mail) mit eindeutigem Fotobeleg anzuzeigen. Treten Reklamationen während der Verlegung
auf, ist das Verlegen zur Vermeidung von Folgeschäden sofort einzustellen. Der Besteller ist
verpflichtet, uns die Begutachtung und Nachlieferung zu ermöglichen.
6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt:
– Gegenüber Unternehmern: 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
– Gegenüber Verbrauchern: 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrenübergang (gesetzliche
Mindestfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
7. Soweit vorstehend nicht abweichend geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
8. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt
ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Fall der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach
dem Produkthaftungsgesetz.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an gelieferter Ware einschließlich mitgelieferter Paletten
bis zum vollständigen Zahlungsausgleich vor. Soweit wir für den Kunden ein Debitorenkonto
führen, bleibt das Eigentum an gelieferten Waren bis zum vollständigen Ausgleich des
Saldos des Debitorenkontos vorbehalten.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit
der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer
Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen. Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes tritt der Besteller seine
sämtlichen Forderungen aus dem Weiterverkauf in Höhe des Faktura-Endbetrages an uns
ab. Dies gilt auch für den Fall einer Verarbeitung der Kaufsache vor Weiterverkauf. Der
Besteller bleibt zum Einzug der abgetretenen Forderung ermächtigt. Davon unberührt bleibt
unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Besteller uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug gerät und kein
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Der Besteller ist verpflichtet, uns
auf erste Anforderung sämtliche abgetretenen Forderungen einschließlich deren Schuldner
bekanntzugeben und alle zum Einzug erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und den
Schuldner über die Abtretung zu informieren.
5. Vermengung/Vermischung: Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen vermischt oder vermengt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen
zum Zeitpunkt der Vermischung.
§ 8 Datenschutz
1. Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Bestellers zur Vertragsabwicklung und -
erfüllung gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
2. Näheres zur Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung sowie zu den Rechten des
Bestellers entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung, die auf unserer Website
abrufbar ist oder auf Anfrage zugesandt wird.
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz Haid am Rain 3, 86579 Waidhofen.
2. Gegenüber Unternehmern gilt: Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten ist das für
unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.